Brandschutzbeauftragter

Brandschutzbeauftragter

Jeder Arbeitgeber hat gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Beschäftigte zu benennen, die für den Fall eines Brandes Aufgaben der Brandbekämpfung und erforderlichenfalls der Evakuierung der übrigen Beschäftigten übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beschäftigten, die solche Aufgaben übernehmen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten insgesamt und zu den tatsächlich bestehenden Gefahren stehen.

Bestellung:

(Empfehlung) Externe Brandschutzbeauftragte sind nach § 10 ArbSchG (ggf. nach § 22 BGV A1) schriftlich zu bestellen.

Stellung im Betrieb:

Der externe Brandschutzbeauftragte sollte unmittelbar der Leitung des Betriebes unterstellt sein, für dessen Brandschutz er zuständig ist.

Zu allen den Brandschutz betreffenden Fragen des Unternehmens – auch bei der Planung- ist er zu hören.

Aufgaben und Pflichten:

Der externe Brandschutzbeauftragte soll Gefahren erkennen, beurteilen und dafür sorgen, dass sie beseitigt und Schäden möglichst gering gehalten werden. Ihm obliegen insbesondere folgende

Aufgaben:

Aufstellen der Brandschutzordnung, der Alarm-, Feuerwehreinsatz- und ggf. Räumungspläne (Katastrophenpläne); zur besseren Übersicht kann es zweckmäßig sein, zusätzlich detaillierte Brandschutzpläne zu erstellen. Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen im Betrieb Anweisung und Überwachung der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzen von Brandschutzeinrichtungen Beratung in Fragen des Brandschutzes, z.B. bei Planung von Neu- und Umbauten, Betriebsveränderungen Verantwortung für den ständigen Kontakt zur zuständigen Feuerwehr und für gemeinsame Übungen und Betriebsbegehungen.

Vollmachten:

Dem externe Brandschutzbeauftragten sollten folgende Vollmachten erteilt werden: Weisungsbefugnis bei unmittelbar drohender Gefahr Weisungsbefugnis im Alarm- und Löschwesen des Betriebes Vorschlagsrecht für Brandschutzinvestitionen Mitentscheidungsrecht über die Art der durchzuführenden Brandschutzmaßnahmen Weisungsrecht zur Wiederherstellung des vereinbarten Brandschutzstandards

Durch diese vielfältigen und speziellen Aufgaben des Brandschutzes ist es für jedes Unternehmen zweckmäßig, einen externen Brandschutzbeauftragten zu benennen. Der externe Brandschutzbeauftragte ist dem Unternehmer gegenüber verantwortlich und daher auch direkt unterstellt.

Gerade der betriebliche Brandschutz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden.  Er kann eine kostengünstige Art des Brandschutzes darstellen.  Der externe Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.

Der externe Brandschutzbeauftragte soll die Gefahren frühzeitig erkennen, richtig beurteilen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen können. Er muss daher neben der persönlichen und auch fachmännische Eignung besitzen. Bei allen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, ist er hinzuzuziehen.